(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 13 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.
(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
- 1.
- Entlassung,
- 2.
- Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
- 3.
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit
- 1.
- allgemein durch Rechtsverordnung oder
- 2.
- in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
Fachbeiträge • 9
- 1. BVerwG 2 C 19.05, Urteil vom 30. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 WDB 1.02, Beschluss vom 22. Juli 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 B 24.09, Beschluss vom 20. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. BVerwG 2 WD 2.10, Urteil vom 04. Mai 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 WD 3.14, Urteil vom 12. März 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 76.08, Beschluss vom 17. Februar 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024