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§ 1§ 3
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  1. RindSalmV

§ 2 RindSalmV

Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter von weniger als sechs Monaten gehalten werden, gelten folgende Vorschriften:

1.
Der Betriebsinhaber darf in den Bestand nur Kälber im Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er hat frei werdende Boxen, Buchten oder getrennte Abteilungen des Stalles oder nach Entfernung aller Kälber den gesamten Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und dort eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen.
2.
Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen, dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem beamteten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Er hat in das Kontrollbuch unverzüglich einzutragen:
a)
alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe
aa)
der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmarken-Nummer der Tiere und des Datums ihrer Anlieferung;
bb)
der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und des Empfängers der Tiere sowie des Datums ihrer Abgabe;
cc)
der Anzahl und des Datums der Todesfälle;
b)
jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arzneimitteleinsatz mit Datum und Befund.
3.
Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfizierbarem Schuhzeug und betriebseigener Schutzkleidung betreten. Nach Verlassen des Stalles haben sie die Schutzkleidung abzulegen sowie diese, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und das Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren. Der Betriebsinhaber hat die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch zu verbrennen oder auf sonstige Weise unschädlich zu beseitigen.
Weitere Inhalte
  • AG Lörrach, EuGH-Vorlage vom 21.03.2023 - 23 VI 1236/21
  • OLG Schleswig, Urteil vom 30.03.2022 - 7 U 139/20
  • BGH, Beschluss vom 31.08.2022 - I ZB 37/22
  • VG Bayreuth, Beschluss vom 16.08.2022 - B 5 E 22/615
  • OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2022 - 6 A 546/21
  • § 4a AM-HandelsV - Bezug und Rücknahme von Arzneimitteln
  • § 39 InvStG - Werbungskosten, Abzug der Direktkosten
  • § 143 WDO - Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
  • § 8 RohrMeistPrV - Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
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