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9. Januar 2024
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9. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
- 2.
- der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
- 3.
- der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
- 4.
- der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
- 5.
- der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
- 6.
- der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
- 7.
- der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;
- 8.
- der Nummer 8 gegen den Bieter
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