(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
- vor deren Beginn
- a)
- Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
- b)
- amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
- c)
- Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
- nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
- der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
- b)
- sonst zuständigen Personen
Fachbeiträge • 256
- 1. Polizei klingelt - reden oder schweigen?Eingeschränkter ZugriffAdminfrank1 · www.ll-anwaelte.de · 27. September 2026
- 2. Anwalt Bußgeld & FahrverbotEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 15. Juni 2026
- 3. Fahrtenbuch (Auflage nach § 31a StVZO)Eingeschränkter ZugriffMathias Voigt · www.sos-verkehrsrecht.de · 19. März 2019
- 4. Fahrtenbuch (Auflage nach § 31a StVZO)Eingeschränkter ZugriffMathias Voigt · www.sos-verkehrsrecht.de · 19. März 2019
- 5. Ich habe einen Anhörungsbogen bekommen - muss ich sagen, wer gefahren ist?Eingeschränkter ZugriffKlaus Dietrich Haupt · www.walek-rechtsanwaelte.de · 18. August 2026
- 6. Lindemann RechtsanwälteEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaelte-lindemann.de · 5. Januar 2019
- 7. Rechtsanwalt Ferdi Özbay in BottropEingeschränkter ZugriffFerdi Özbay · www.oezbay.com · 26. April 2019
- 8. Rechtsanwalt Burghard informiert zum VerkehrsrechtEingeschränkter ZugriffWeb-Labels · www.burghard-anwaelte.de · 15. Januar 2025