(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Absatz 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Wann liegt ein Glasbruchschaden vor?Eingeschränkter ZugriffStephan Schmid · www.etl-rechtsanwaelte.de · 15. September 2026
- 2. Gabelstapler und StraßenverkehrEingeschränkter ZugriffStill · www.still.de · 31. Juli 2026
- 3. Scheibenfolien - Entfernung von KraftfahrzeugscheibenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. Juli 2013
- 4. Scheibenfolien - Entfernung bei KraftfahrzeugenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. Juli 2013
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/28684 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2021