(1) Der Steuerpflichtige hat über die nach § 90 der Abgabenordnung bestehenden Mitwirkungspflichten hinaus eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die gesteigerte Mitwirkungspflicht umfasst die in den folgenden Absätzen geregelten Verpflichtungen.
(2) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsvorgänge im Sinne des § 7 folgende Aufzeichnungen zu erstellen:
- 1.
- Darstellung der Geschäftsbeziehungen, Übersicht über Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen, insbesondere Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse, Versicherungsverhältnisse, Nutzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen;
- 2.
- Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und ihre Veränderung innerhalb des Wirtschaftsjahres;
- 3.
- Auflistung von Vereinbarungen mit Bezug zu immateriellen Werten, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen sowie Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen, sowie Auflistung der immateriellen Werte, die der Steuerpflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt;
- 4.
- die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen innerhalb des Wirtschaftsjahres;
- 5.
- die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte;
- 6.
- die gewählten Geschäftsstrategien;
- 7.
- die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind;
- 8.
- die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner einer Gesellschaft in dem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet sind, zu dem der Steuerpflichtige in Geschäftsbeziehung steht; das gilt nicht, soweit mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist.
(3) Nach Aufforderung der zuständigen Finanzbehörde hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gemäß Absatz 2 an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Personen, zu denen Geschäftsvorgänge im Sinne des § 7 bestehen, außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. § 95 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 23
- 1. Gesteigerte Mitwirkungspflichten bei Geschäftsvorgängen mit Russland: Fristablauf zum 31.12.2025Eingeschränkter ZugriffChristian Zimmermann · www.ebnerstolz.de · 24. November 2025
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- 6. Abwehrgesetz: Gesteigerte Mitwirkungspflicht nach § 12 StAbwGEingeschränkter Zugriffwww.rwt-gruppe.de · 1. November 2025
- 7. Grundsätze des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) und das BMF-Schreiben zur AnwendungEingeschränkter ZugriffCstm Manager · www.rugefehsenfeld.de · 21. November 2024
- 8. Risiken durch das StAbwGEingeschränkter ZugriffPatrick Wieber · www.winheller.com · 23. Januar 2026
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 20/3436 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des SteuerverfahrensrechtsBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 2. 19/28901 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 22. April 2021
- 3. 19/29643 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze - Drucksache 19/28901 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 4. 20/4376 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3436, 20/4228 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des SteuerverfahrensrechtsBundestag Drucksachen · 9. November 2022
- 5. 19/30470 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28901, 19/29643 - Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze b) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/29264 - Datenschutz und Menschenrechte im Kampf gegen Steueroasen stärkenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 6. Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des AußensteuergesetzesBMF Schreiben · 20. Juli 2023
- 7. Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-AbwehrgesetzesBMF Schreiben · 14. Juni 2024
- 8. Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)BMF Schreiben · 4. Juni 2024