(1) Über § 49 des Einkommensteuergesetzes hinaus liegen steuerpflichtige Einkünfte derjenigen natürlichen Personen sowie derjenigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie Einkünfte erzielen aus
- 1.
- Finanzierungsbeziehungen. Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind, gelten nicht als Finanzierungsbeziehungen;
- 2.
- Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien;
- 3.
- der Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 und 2 erfasst sind. Nutzungsüberlassungen gelten nicht als Erbringung von Dienstleistungen;
- 4.
- dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Nummer 3 oder
- 5.
- der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.
(2) § 50a Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes und die §§ 73c bis 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren gesetzlichen Vorschriften, die an den Steuerabzug auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes anknüpfen, gelten für die Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuerabzug 15 Prozent der gesamten Einnahmen beträgt.
Fachbeiträge • 28
- 1. Quellensteuer bei internationalen Geschäftsbeziehungen: Erweiterte Steuerabzugspflichten bei Staaten der EU‑Blacklist wie Russland und PanamaEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 12. März 2026
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- 7. Steueroasenabwehrgesetz - Erweiterung der schwarzen ListeEingeschränkter ZugriffRaphael Niederstraßer · www.ecovis-kso.com · 23. Februar 2023
- 8. Steueroasen: Legitime Gestaltung oder Steuerflucht?Eingeschränkter ZugriffNico Flegel · www.juhn.com · 4. November 2023
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 19/30613 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 07. Juni 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. Juni 2021
- 2. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022
- 3. 19/29643 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze - Drucksache 19/28901 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021
- 4. 19/30470 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28901, 19/29643 - Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze b) zu dem Antrag der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/29264 - Datenschutz und Menschenrechte im Kampf gegen Steueroasen stärkenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 5. 20/4729 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/3879, 20/4229 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 6. 20/13420 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/12780, 20/13157, 20/13328 Nr. 11, 20/13419 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 16. Oktober 2024
- 7. 20/13523 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13139 - Leitungsfähigkeit der Finanz- und SteuerverwaltungenBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2024
- 8. 20/13175 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. September 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2024