27. Juli 2016
18. Dezember 2019
28. März 2024
21. Januar 2026
(1) 1Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine
- 1.
- während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,
- 2.
- während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko nach Absatz 3 trägt und
- 3.
- nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.
(3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwertänderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4) 1Einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erfüllen, haben
- 1.
- dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen,
- 2.
- Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und
- 3.
- die angemeldete Steuer zu entrichten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
- 1.
- die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen oder
- 2.
- der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Der Treuhänder und der Treugeber gelten für die Zwecke der vorstehenden Absätze als eine Person, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, welches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind.
(7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Fußnote
(+++ § 36a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
(+++ § 36a Abs. 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 3 InvStG 2018 +++)
Fachbeiträge • 37
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Öffentliche Quellen • 42
- 1. 7/5310 - Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes - aus Drucksache 7/1470, Drucksache 7/1722 -Bundestag Drucksachen · 3. Juni 1976
- 2. 12/4487 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)Bundestag Drucksachen · 5. März 1993
- 3. 12/5016 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Walter Franz Altherr, Anneliese Augustin, Dietrich Austermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Hans H. Gattermann, Martin Grüner, Dr. Helmut Haussmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P. - Drucksache 12/4158 - zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/4487 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)Bundestag Drucksachen · 25. Mai 1993
- 4. 12/4158 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)Bundestag Drucksachen · 20. Januar 1993
- 5. 13/7480 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999Bundestag Drucksachen · 22. April 1997
- 6. 14/2683 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG)Bundestag Drucksachen · 15. Februar 2000
- 7. 18/8345 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) - Drucksache 18/5045 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Mai 2016
- 8. 18/10506 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/2617 - Mit Transparenz Steuervermeidung multinationaler Unternehmen eindämmen - Country-by-Country-Reporting einführen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/9043 - Steuerschlupflöcher schließen - Gewinnverlagerung durch Lizenzzahlungen einschränkenBundestag Drucksachen · 30. November 2016