Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
31. Dezember 2005
31. Dezember 2005
>
Version
13. Dezember 2006
13. Dezember 2006
>
Version
1. Januar 2015
1. Januar 2015
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
1. Januar 2025
1. Januar 2025
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
- 1.
- Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten
20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,für die nächsten
10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,für die nächsten
20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,für die nächsten
50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheitenund für die weitere
Fläche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden. 3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 241 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. 5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 13b erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören; - 2.
- Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 242 des Bewertungsgesetzes);
- 3.
- Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
- 4.
- Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
- 1.
- Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
- 2.
- der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
- 3.
- die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
(4) 1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. 2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. 3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6Werden
- 1.
- die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
- 2.
- eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 13b einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. 2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • 444
- 1. Veräußerung des Mitunternehmeranteils: Was regelt § 16 EStG?Eingeschränkter ZugriffNico Flegel · www.juhn.com · 15. Januar 2023
- 2. Einbringung in Personengesellschaft - § 24 UmwStG im ÜberblickEingeschränkter ZugriffNico Flegel · www.juhn.com · 22. Dezember 2022
- 3. Ausländische Tochter-GmbH versus Betriebsstätte im AuslandEingeschränkter ZugriffNico Flegel · www.juhn.com · 21. Juni 2023
- 4. Feststellungsverfahren bei Aufgabe eines von Ehegatten betriebenen landwirtschaftlichen VerpachtungsbetriebsEingeschränkter ZugriffPwc Deutschland · www.pwc.de · 27. April 2021
- 5. Bartonitz & Bartonitz - Steuerberatung & RechtsberatungEingeschränkter Zugriffwww.bartonitz.de · 1. August 2024
- 6. Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbesteuerung veröffentlichtEingeschränkter Zugriffwww.nexia.de · 20. März 2025
- 7. Bartonitz & Bartonitz - Steuerberatung & RechtsberatungEingeschränkter Zugriffwww.bartonitz.de · 1. April 2024
- 8. Verhinderung des doppelten Betriebsausgabenabzugs (§ 4i EStG-neu)Eingeschränkter ZugriffSonja · www.honert.de · 27. Juni 2017
Öffentliche Quellen • 24
- 1. 21/1600 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2023 bis 2026 (30. Subventionsbericht)Bundestag Drucksachen · 15. September 2025
- 2. 21/1016 - Kleine Anfrage: Steuerliche Förderungen bei Hofübergaben in der Land-, Forst- und WeinwirtschaftBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 3. 21/1740 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1016 - Steuerliche Förderungen bei Hofübergaben in der Land-, Forst- und WeinwirtschaftBundestag Drucksachen · 22. September 2025
- 4. 21/6002 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im SteuerrechtBundestag Drucksachen · 19. Mai 2026
- 5. 21/4550 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 12. März 2026
- 6. 21/4996 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Druckache 21/4088 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2830 - Private Altersvorsorge modernisieren - ETF-Sparplan für die Rente ermöglichen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN - Drucksache 21/3617 - Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge - Einfach, sicher, renditestarkBundestag Drucksachen · 25. März 2026
- 7. Anwendungsschreiben zur Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a Einkommensteuergesetz (EStG))BMF Schreiben · 12. März 2025
- 8. BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025 zur Neufassung des Anwendungsschreibens zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) vom 7. Juli 2020, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2024BMF Schreiben · 21. Mai 2025