(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Vertreter von Gewerkschaften sind, in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die in § 15 Abs. 1 bestimmte Zeit.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Gewerkschaften, die in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sind, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so findet abweichend von Absatz 1 Mehrheitswahl statt. In diesem Fall muß der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
Fachbeiträge • 4
- 1. TariffähigkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. August 2025
- 2. GewerkschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. April 2026
- 3. BeschlussverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. September 2025
- 4. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der ArbeitnehmerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. April 2026