(1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach Absatz 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der Anspruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, wobei
- 1.
- § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind,
- 2.
- § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strompreises die für die Belieferung der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Beschaffungskosten an der betreffenden Netzentnahmestelle heranzuziehen sind,
- 3.
- § 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Abrechnung vom Letztverbraucher zu erstellen und dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfbehörde zu übersenden ist,
- 3a.
- § 22a mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Erstattungsanspruchs des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 20 der Anspruch des sonstigen Letztverbrauchers nach Absatz 1 Gegenstand des Vorauszahlungsanspruchs ist,
- 4.
- § 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser Vorschrift gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen haben, gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen haben und zusätzlich das für die jeweilige Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermittelte Entlastungskontingent mitzuteilen ist,
- 5.
- § 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der sonstige Letztverbraucher zu den dort bestimmten Mitteilungen verpflichtet ist,
- 6.
- § 39 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 39 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Beschaffungskosten abzustellen ist, und
- 7.
- § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber zur Auszahlung verpflichtet ist und im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strompreises die für die Belieferung der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Beschaffungskosten an der betreffenden Netzentnahmestelle heranzuziehen sind.
Fachbeiträge • 1
- 1. Energiepreisbremse: Prüfpflichten im Rahmen der EnergiepreisbremseEingeschränkter ZugriffJan Rossel · www.ebnerstolz.de · 25. Juli 2024
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 20/4685 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher BestimmungenBundestag Drucksachen · 29. November 2022
- 2. 20/4683 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 29. November 2022
- 3. 20/4915 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4685 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher BestimmungenBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2022
- 4. 20/4911 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4683 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2022
- 5. 20/7395 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6873 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 21. Juni 2023
- 6. 20/6873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023
- 7. 20/8079 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Wirkung der PreisbremsenBundestag Drucksachen · 22. August 2023
- 8. 20/5984 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung bezahlbarer Stromversorgung (Stromversorgungssicherungsgesetz - SVSG)Bundestag Drucksachen · 14. März 2023