Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalendermonat für
- 1.
- Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 anzuwenden ist, 80 Prozent
- a)
- im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
- b)
- im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
- aa)
- die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
- bb)
- die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
- 2.
- Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent
- a)
- im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
- b)
- im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
- aa)
- die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
- bb)
- die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
- 3.
- Netzentnahmestellen von Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr
- a)
- im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde geteilt durch zwölf, oder
- b)
- für das Kalenderjahr 2023 aufgrund der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf prognostiziert wurde.
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
§ 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2021gemessen" durch die Angabe "2021 gemessen" ersetzt
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