Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
>
Version
30. April 2026
30. April 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
- 1.
- an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und
- 2.
- die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden,
(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
Fußnote
(+++ §§ 58 u. 58a: Zur Anwendung vgl. § 68 F 2022-05-24 u. F 2026-04-24 +++)