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29. Januar 2026
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30. April 2026
30. April 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.
(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
Fußnote
(+++ §§ 58 u. 58a: Zur Anwendung vgl. § 68 F 2022-05-24 u. F 2026-04-24 +++)
Fachbeiträge • 4
- 1. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Energiesteuer, Entlastung, Berechtigter, KommittentEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 24. Februar 2026
- 4. Anhängige VerfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va