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29. November 2017
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20. August 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.
(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn
- 1.
- das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
- 2.
- sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.
(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.
Fachbeiträge • 13
- 1. BVerwG 4 A 1078.04, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 CN 3.13, Urteil vom 27. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 4 A 1001.04Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 4 A 1001.04, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 BN 5.04, Beschluss vom 17. Juni 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 A 1075.04, Urteil vom 16. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 4 A 1075.04Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 4 A 1073.04Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de