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29. November 2017
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28. September 2023
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20. August 2025
20. August 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.
(2) Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben.
Fußnote
§ 6 idF d. Bek. v. 22.12.2008 I 2986: Bayern - Abweichung durch das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) idF d. G v. 25.6.2012, GVBl. BY 2012, 254, BayRS 230-1-W mWv 1.7.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 1820)
Fachbeiträge • 7
- 1. Gemeindeöffnung 2.0 - § 245e Abs. 5 BauGBEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. BVerwG 4 BN 19.10, Beschluss vom 31. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Fragen und Antworten zur EnergiewendeEingeschränkter Zugriffwww.regierung-mv.de
- 4. BVerwG 4 C 8.10, Urteil vom 16. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 B 19.10, Beschluss vom 18. Januar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 7 B 15.17, Beschluss vom 12. Juli 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Update Windenergieanlagen an Land: Novellierung der Gemeindeöffnungsklausel in § 245e Abs. 5 BauGBEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Februar 2024