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1. Juli 2021
1. Juli 2021
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6. Februar 2024
6. Februar 2024
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
- 1.
- demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
- 2.
- den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
Fachbeiträge • 5
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. BVerwG 9 A 8.16, Beschluss vom 29. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 4. BVerwG 7 B 16.14, Beschluss vom 13. März 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/1800 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2017 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes - Ergänzungsband -Bundestag Drucksachen · 24. April 2018
- 2. 19/27660 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und StraßenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 19/25632 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des GRW-GesetzesBundestag Drucksachen · 5. Januar 2021
- 4. 19/28511 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27660 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und StraßenBundestag Drucksachen · 14. April 2021
- 5. 20/5426 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Januar 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 27. Januar 2023