(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
- 1.
- nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
- 2.
- nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
Fachbeiträge • 7
- 1. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. BVerwG 3 C 21.04, Urteil vom 09. Juni 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Klausuren zum Verwaltungsprozessrecht für AssessorexamenskandidatenEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 7. Keine Fahrerlaubnis ohne Eignungsnachweis: VG Bremen zur medizinischEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Mai 2025