(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.
(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:
| - | für die ersten 100 Reichsmark: | 50 vom Hundert, |
| - | für den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark: | 10 vom Hundert, |
| - | für 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge: | 5 vom Hundert. |
(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.
(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.
(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.
(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.
(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.
Fachbeiträge • 6
- 1. Verfahrensinformation zu 5 C 20.07Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 5 C 16.07, Urteil vom 14. Februar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 3 C 35.04, Urteil vom 19. Mai 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 5 C 5.06, Urteil vom 03. Mai 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 B 98.04, Beschluss vom 16. September 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 5 B 51.09, Beschluss vom 22. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de