(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
- 1.
- Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
- 2.
- Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
- 3.
- Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
- 4.
- Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
- 5.
- Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
- 6.
- verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
- 7.
- auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
- 8.
- Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
- 9.
- Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.
Fachbeiträge • 58
- 1. BVerwG: Keine Ausgleichsleistung für die Erben von Mitgesellschaftern eines Presseunternehmens, das dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat -Eingeschränkter ZugriffCarl Christian Müller · www.mueller.legal · 23. April 2015
- 2. Keine Ausgleichsleistung für die Erben von Mitgesellschaftern eines Presseunternehmens, das dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hatEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 29. April 2015
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- 8. Univ.-Prof. Dr. Sophie SchönbergerEingeschränkter Zugriffwww.fu-berlin.de · 13. August 2025
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/9038 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8532 - Umgang der Bundesregierung mit enteigneten Mobilien aus der ehemaligen sowjetischen BesatzungszoneBundestag Drucksachen · 3. April 2019
- 2. 19/8532 - Kleine Anfrage: Umgang der Bundesregierung mit enteigneten Mobilien aus der ehemaligen sowjetischen BesatzungszoneBundestag Drucksachen · 19. März 2019
- 3. 19/22736 - Kleine Anfrage: Verhandlungen über Ausgleichsleistungen mit den HohenzollernBundestag Drucksachen · 22. September 2020
- 4. 19/23145 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/22736 - Verhandlungen über Ausgleichsleistungen mit den HohenzollernBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2020
- 5. 19/27201 - Antrag: Rehabilitierung der Opfer der sogenannten Bodenreform 1945 bis 1949 in der Sowjetischen BesatzungszoneBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 6. 20/3987 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Oktober 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Oktober 2022