(1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. Treffen Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 zusammen, wird das Übergangsgeld um das Ruhegehalt gemindert, bevor auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt sonstige Anrechnungs- und Ruhensvorschriften angewandt werden.
(3) Als Übergangsgeld werden gewährt
- 1.
- für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Ortszuschlag in voller Höhe,
- 2.
- für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Bundesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn dieses noch für eine längere Dauer zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, und zwar stets nach den Amtsbezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten bei einem Wechsel zwischen dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung und dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung entsprechend. Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vor dem 15. Dezember 1972 wird nicht berücksichtigt.
(6) Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.
Öffentliche Quellen • 54
- 1. 13/7554 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BundesministergesetzesBundestag Drucksachen · 28. April 1997
- 2. 13/9039 - Änderungsantrag: zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 13/7554, 13/8974 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BundesministergesetzesBundestag Drucksachen · 13. November 1997
- 3. 14/1400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgestz 2000)Bundestag Drucksachen · 13. August 1999
- 4. 14/9750 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003)Bundestag Drucksachen · 16. August 2002
- 5. 14/4000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (Haushaltsgesetz 2001)Bundestag Drucksachen · 18. August 2000
- 6. 14/6800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002)Bundestag Drucksachen · 17. August 2001
- 7. 14/5046 - Antwort: Personalwechsel im Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen -14/4965-Bundestag Drucksachen · 2. Januar 2001
- 8. 15/150 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003 )Bundestag Drucksachen · 29. November 2002