(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
- 1.
- verspätet eingereicht sind oder
- 2.
- den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Fachbeiträge • 2
- 1. WahlprüfungsbeschwerdeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Juli 2023
- 2. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/7936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Gleichberechtigung im Wahlrecht und in den politischen ParteienBundestag Drucksachen · 20. Februar 2019
- 2. 20/2300 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021Bundestag Drucksachen · 24. Juni 2022
- 3. 21/8200 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025Bundestag Drucksachen · 25. September 2026
- 4. 20/11944 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen und weitere ÄnderungenBundestag Drucksachen · 25. Juni 2024
- 5. 20/5800 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021Bundestag Drucksachen · 16. März 2023