(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden.
(2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
- 2.
- das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
- 3.
- das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
- 4.
- die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
- 5.
- das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
- 6.
- die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
Fachbeiträge • 2
- 1. Nutzung von Wahlgeräten bei Bundestagswahl 2005 verfassungswidrigEingeschränkter ZugriffAlexander Goldberg · www.goldberg.de · 3. März 2009
- 2. Keine Wahlcomputer!Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. März 2009
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 8/2881 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes - Drucksachen 8/2682, 8/2757, 8/2806 - b) zu dem von den Abgeordneten Dr. Langner, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Dr. Lenz (Bergstraße), Helmrich, Dr. Laufs, Dr. Becker (Frankfurt), von der Heydt Freiherr zu Massenbach, Böhm (Melsungen), Pfeffermann, Neuhaus und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundeswahlgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - Drucksache 8/2306 - c) zu dem von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes - Drucksache 8/1716 -Bundestag Drucksachen · 17. Mai 1979
- 2. 8/2682 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des BundeswahlgesetzesBundestag Drucksachen · 19. März 1979
- 3. 12/1002 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu den gegen die Gültigkeit der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag eingegangenen WahleinsprüchenBundestag Drucksachen · 30. Juli 1991
- 4. 14/6538 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des WahlstatistikgesetzesBundestag Drucksachen · 3. Juli 2001
- 5. 14/401 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 23. Februar 1999
- 6. 15/1150 - Beschlussempfehlung: zu 444 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag eingegangenen WahleinsprüchenBundestag Drucksachen · 6. Juni 2003
- 7. 16/5194 - Antwort: Einsatz von WahlcomputernBundestag Drucksachen · 2. Mai 2007
- 8. 16/9500 - Bericht: Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2007Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2008