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1. Juni 2007
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1. September 2009
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1. August 2021
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.
(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
(3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig
- 1.
- dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,
- 2.
- bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
- 3.
- einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.
(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
Fachbeiträge • 7
- 1. NL_20240710_AnwaltsgerichtsbarkeitEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 10. Juli 2024
- 2. Passives Wahlrecht muss auch Berufsanfängern offenstehenEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 7. Dezember 2023
- 3. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 4. Passives Wahlrecht muss auch Berufsanfängern offenstehenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 7. Dezember 2023
- 5. Passives Wahlrecht muss auch Berufsanfängern offenstehenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 7. Dezember 2023
- 6. Passives Wahlrecht muss auch Berufsanfängern offenstehenEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 7. Dezember 2023
- 7. Passives Wahlrecht muss auch Berufsanfängern offenstehenEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 7. Dezember 2023
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/27670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. 19/26828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 3. 21/4298 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026