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1. Juni 2007
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1. September 2009
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7. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
- 1.
- wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;
- 2.
- wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;
- 3.
- wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.
(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.
(4) (weggefallen)