(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. In Individualrechte darf nur nach Maßgabe besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im Übrigen darf die Anwendung eines Mittels gemäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen und das Nähere zu Satz 3 regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Fachbeiträge • 19
- 1. BVerwG 1 WB 55.08, Beschluss vom 20. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 23.06, Beschluss vom 30. November 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 22.09, Urteil vom 21. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 11.18, Urteil vom 14. Dezember 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 A 2.07, Urteil vom 28. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 VR 1.15, Beschluss vom 20. Juli 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 B 30.09, Beschluss vom 17. Dezember 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. OVG NRW, Urteil vom 13.5.2024 - 5 A 1218/22Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 13. Mai 2024