(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. In Individualrechte darf nur nach Maßgabe besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im Übrigen darf die Anwendung eines Mittels gemäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen und das Nähere zu Satz 3 regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Fachbeiträge • 23
- 1. Parlamentarierbeobachtung durch den Verfassungsschutz - der Fall RamelowEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Oktober 2013
- 2. Verfassungsschutz darf auch Abgeordnete beobachtenEingeschränkter ZugriffLto Cko · www.lto.de · 9. Oktober 2013
- 3. Verfassungsschutz darf auch Abgeordnete beobachtenEingeschränkter ZugriffLto Cko · www.lto.de · 9. Oktober 2013
- 4. Linke Parlamentsabgeordnete und der VerfassungsschutzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Juli 2010
- 5. BVerwG 1 WB 55.08, Beschluss vom 20. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 23.06, Beschluss vom 30. November 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 C 22.09, Urteil vom 21. Juli 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 C 11.18, Urteil vom 14. Dezember 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 54
- 1. 19/5282 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Oktober 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Oktober 2018
- 2. 18/11119 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Februar 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. Februar 2017
- 3. 19/3563 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3351 - Überprüfung von Demokratieprojekten durch den VerfassungsschutzBundestag Drucksachen · 25. Juli 2018
- 4. 19/6521 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6086 - Sicht der Bundesregierung auf das Verhältnis zwischen Grundgesetz und europäischer bzw. internationaler Integration DeutschlandsBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2018
- 5. 19/6173 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5726 - Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes auf deutschem BodenBundestag Drucksachen · 29. November 2018
- 6. 19/352 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/167 - Auswertung von Asservaten aus straf- oder polizeirechtlichen Maßnahmen durch den VerfassungsschutzBundestag Drucksachen · 29. Dezember 2017
- 7. 18/11325 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2017
- 8. 18/12850 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017