(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
- 1.
- Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
- 2.
- Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
- 5.
- denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
- a)
- Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
- b)
- Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
- c)
- Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,
- 1.
- zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
- 2.
- Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(2) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach den Absätzen 1 und 2 nachdrücklich fördern, oder
- 2.
- auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
- a)
- bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
- b)
- bei Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
(4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
- 1.
- eine Niederlassung haben oder
- 2.
- Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.
(5) bis (9) (weggefallen)
Fußnote
(+++ Änderung durch Art. 7 Abs. 22 G v. 12.5.2021 I 990 aufgrund eines Bezeichnungsfehlers in § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ausgeführt +++)
(+++ Änderung durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c DBuchst. aa G v. 30.3.2021 I 448 in § 8a Abs. 3 Eingangssatz ausgeführt sowie in § 8a Abs. 3 Nr. 1 entsprechend umgesetzt +++)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 37
- 1. 19/3574 - Kleine Anfrage: Verdeckte und offene Befragung von Geflüchteten durch deutsche GeheimdiensteBundestag Drucksachen · 25. Juli 2018
- 2. 18/11228 - Unterrichtung: Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2015Bundestag Drucksachen · 16. Februar 2017
- 3. 19/5414 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2.DSAnpUG-EU) - Drucksache 19/4674 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. November 2018
- 4. 19/4015 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3574 - Verdeckte und offene Befragung von Geflüchteten durch deutsche GeheimdiensteBundestag Drucksachen · 27. August 2018
- 5. 18/12850 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. Juni 2017
- 6. 19/1280 - Unterrichtung: Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2016Bundestag Drucksachen · 20. März 2018
- 7. 18/11555 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für FinanztransaktionsuntersuchungenBundestag Drucksachen · 17. März 2017
- 8. 19/10460 - Unterrichtung: Bericht zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2017Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2019