(1) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Erlaubnis, wenn der Reisesicherungsfonds aufgelöst wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Reisesicherungsfonds keine ausreichende Gewähr für die Sicherung der Ansprüche der Reisenden mehr bietet oder gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes gröblich und beharrlich verstößt.
(3) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis, so trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Belange der Reiseanbieter und der Reisenden zu wahren. Insbesondere kann sie
- 1.
- die Verfügung des Reisesicherungsfonds über das Fondsvermögen einschränken oder untersagen sowie
- 2.
- einen geeigneten Rechtsträger benennen, auf den das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds und der Bestand an Absicherungsverträgen zu übertragen sind.
(4) Im Fall der Auflösung des Reisesicherungsfonds darf der Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht Liquidator sein.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/30515 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28172 - Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 2. 20/12780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024