(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann.
(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Anspruch auf Verleihung in "Altfällen"?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 7. August 2013
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 12/7962 - Antwort: Promotionsmöglichkeit für Fachhochschulabsolventinnen und FachhochschulabsolventenBundestag Drucksachen · 16. Juni 1994
- 2. 12/6811 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/5890 - Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 12/5913 - Psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter und Zugang zu den Berufen des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutenBundestag Drucksachen · 9. Februar 1994
- 3. 13/1449 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Mai 1995 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Mai 1995
- 4. 13/733 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 8. März 1995
- 5. 13/1206 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches SozialgesetzbuchBundestag Drucksachen · 26. April 1995
- 6. 13/10712 - Unterrichtung: Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - Drucksachen 13/8796, 13/9070, 13/9361, 13/9822, 13/10638 - hier: Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 13. Mai 1998
- 7. 13/10094 - Unterrichtung: Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - Drucksachen 13/8796, 13/9070, 13/9351, 13/9822 - hier: Anrufung des VermittlungsausschussesBundestag Drucksachen · 10. März 1998
- 8. 13/9070 - Unterrichtung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - Drucksache 13/8796 - hier: Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 14. November 1997