(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.
(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 14/8905 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abg. Dr. Eckardt, Tauss, Barthel, weiterer Abg. und der SPD sowie der Abg. Loske, Fell, Simmert, weiterer Abg. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6.HRGÄndG) -14/8361, 14/8878-Bundestag Drucksachen · 24. April 2002