(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung ihrer Umgebung geeignet erscheinen.
(2) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erarbeitet die für die Bewertung erforderlichen geologischen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde. Dabei handelt es sich insbesondere um
- 1.
- die Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten,
- 2.
- die geologische Charakterisierung der geeigneten Gesteinsschichten einschließlich entsprechender Gesteinsparameter,
- 3.
- die geologische Charakterisierung der Gesteinsschichten, die die geeigneten Gesteinsschichten umgeben,
- 4.
- die Abschätzung der für die dauerhafte Speicherung nutzbaren Volumina der jeweiligen Gesteinsschichten,
- 5.
- die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten vorhandenen Formationswässer, deren potenzielle Migrationswege und der vorherrschenden Druckverhältnisse,
- 6.
- die Abschätzung von Druckveränderungen in den Gesteinsschichten durch die vorgesehene dauerhafte Speicherung,
- 7.
- mögliche Nutzungskonflikte durch Exploration, Rohstoffgewinnung, Geothermienutzung, nutzbares Grundwasser, Speicherung oder Lagerung anderer gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe oder wissenschaftliche Bohrungen im Bereich der für die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschichten.
(3) Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. Dabei handelt es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten Punkte. Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an Land auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und sonstige Grundlagen im Benehmen mit dem Umweltbundesamt.
(4) Die zuständigen Behörden der Länder stellen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung, die für eine wirksame Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind; Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 zu erarbeitenden Grundlagen eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Grundlagen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind für die Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören.
(6) Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind verpflichtet, geologische oder sonstige Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen,
- 1.
- ob der Standort geeignet ist, Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren, und
- 2.
- ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von Kohlendioxid zum Standort geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 21/8285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der VersorgungssicherheitBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/12717 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes - Drucksache 20/11900 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. September 2024
- 3. 21/2594 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1494, 21/2077, 21/2146 Nr. 1. 16 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-SpeicherungsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. November 2025
- 4. 21/1494 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-SpeicherungsgesetzesBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 5. 21/2077 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes - Drucksache 21/2077 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2025
- 6. 21/3907 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3194 - Entwurf eines Gesetzes zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3195 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Luigi Pantisano,Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/1546 - Zukunft sichern, Klima schützen - Naturverträgliche Lösungen vor Verfahren zur CO2-Abscheidung und -SpeicherungBundestag Drucksachen · 28. Januar 2026
- 7. 21/6945 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6388 - Lagebild der deutschen Zementindustrie und Maßnahmen für Wettbewerbsfähigkeit und KlimaneutralitätBundestag Drucksachen · 7. Juli 2026