(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung oder einer anderen bestehenden Behörde ein Ausgleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können Außenstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den gleichen Gründen können die Aufgaben eines Ausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Ausgleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie dessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stellen auch länderübergreifend möglich.
(2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienststellenleiter).
(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen werden im Einvernehmen mit dem Landesausgleichsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 10/2846 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - Drucksache 10/1015 -Bundestag Drucksachen · 7. Februar 1985
- 2. 13/10246 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz - VermBerG)Bundestag Drucksachen · 30. März 1998
- 3. 13/11041 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/10246 - Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz - VermBerG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Joachim Hacker, Rolf Schwanitz, Siegfried Scheffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/10329 - Hemmnisse und Rechtsunsicherheiten im Immobilienrecht und beim Nutzerschutz beseitigen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Hans-Joachim Hacker, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Hermann Bachmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/7304 - Mehr Rechtssicherheit und Rechtsschutz für Nutzer von Freizeitgrundstücken in den neuen Bundesländern d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Christa Luft, Rolf Kutzmutz, weiterer Abgeordneter und der Gruppe der PDS - Drucksache 13/9068 - Novellierung des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz) e) zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus-Jürgen Warnick, Dr. Uwe-Jens Heuer, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS - Drucksache 13/10466 - Begrenzung der Erhöhung der Nutzungsentgelte für Erholungsgrundstücke in Ostdeutschland auf die derzeit übliche Bodenrendite f) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Heuer, Klaus-Jürgen Warnick, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS - Drucksache 13/7532 - Begrenzung des Anstiegs der Nutzungsentgelte für Erholungsgrundstücke in Ostdeutschland auf ein sozial erträgliches MaßBundestag Drucksachen · 17. Juni 1998