(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
- die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
- 2.
- die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
- 3.
- den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
- 4.
- die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
- 5.
- den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
- 6.
- die sozialen Vergünstigungen,
- 7.
- die Bildung,
- 8.
- den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
Fachbeiträge • +500
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- 7. Indizierung einer Diskriminierung nach AGGEingeschränkter Zugriffwww.shp-anwaltskanzlei.de · 21. Januar 2026
- 8. Anwendungsbereich des gesetzlichen SchutzesEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 25. August 2026
Öffentliche Quellen • 73
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- 3. 16/297 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer AntidiskriminierungsrichtlinienBundestag Drucksachen · 19. Dezember 2005
- 4. 16/3007 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/1936 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kersten Naumann, Dr. Martina Bunge, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 16/2746 - Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Betrieben bis 31. Dezember 2012 verlängernBundestag Drucksachen · 18. Oktober 2006
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- 7. 16/6316 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 16/3725 - Praxistauglichkeit des Allgemeinen GleichbehandlungsgesetzesBundestag Drucksachen · 10. September 2007
- 8. 16/8237 - Kleine Anfrage: Konsequenzen der Bundesregierung aus der Aufforderung zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch die EU-KommissionBundestag Drucksachen · 20. Februar 2008