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28. Dezember 2012
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1. August 2014
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1. Januar 2016
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1. Januar 2018
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1. Januar 2019
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27. Juli 2021
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29. Dezember 2023
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1. Januar 2025
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet
- 1.
- für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
- 2.
- für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,
- 3.
- nach § 17d Absatz 1 und 6,
- 4.
- nach den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung,
- 5.
- nach § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6,
- 6.
- für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und
- 7.
- für Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Einrichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen nach Maßgabe des § 17k.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer
- 1.
- vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,
- 2.
- fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet.
- 1.
- 20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro,
- 2.
- 15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro,
- 3.
- 10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro,
- 4.
- 5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro.
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet.
Fachbeiträge • 10
- 1. § 17k EnWG: ErstattungsregelungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Erneuerbare Energien: Neue GesetzespaketeEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 3. Legal Update: Störungen einer Offshore-Anbindungsleitung sind zu entschädigenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 4. Netzentgeltbefreiung bei P2G - „Rolle rückwärts“ des GesetzgebersEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 5. Legal Update: Änderung für die Offshore-WindenergieEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 6. Legal Update: Transformationskomponente aus Offshore-AusschreibungenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 7. Senkung der Energiekosten für VerkehrsunternehmenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 8. OLG Nürnberg: Keine Entschädigung bei li-mitierter Einspeisung von Offshore-Windparks über eine BrückenverbindungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de