Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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30. Juli 2016
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26. November 2019
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1. Januar 2021
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27. Juli 2021
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1. Januar 2023
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16. Mai 2024
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das Marktstammdatenregister dient dazu,
- 1.
- die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach den §§ 1 und 1a für die im Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,
- 2.
- den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern,
- 2a.
- die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen und
- 3.
- die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit transparent darzustellen.
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts-, Gas-, Wasserstoff- und Wärmewirtschaft:
- 1.
- in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
- a)
- Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren Betreiber,
- b)
- Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
- c)
- Bilanzkreisverantwortliche und
- 2.
- in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
- a)
- Gasproduktionsanlagen und Gasspeicheranlagen sowie deren Betreiber,
- b)
- Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
- c)
- Marktgebietsverantwortliche,
- d)
- Bilanzkreisverantwortliche,
- 3.
- in der Wärmewirtschaft insbesondere Daten über Wärmeerzeugungsanlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher sowie über deren Betreiber und
- 4.
- in der Wasserstoffwirtschaft insbesondere Daten über Wasserstofferzeugungsanlagen, Wasserstoffnetze und Wasserstoffspeicheranlagen sowie über deren Betreiber.
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
- 1.
- europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie
- 2.
- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar
- a)
- unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und
- b)
- unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
- 1.
- die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
- 2.
- nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung erforderlich ist und
- 3.
- die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
(6) (weggefallen)
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner.
Fachbeiträge • 20
- 1. Webportal des Marktstammdatenregisters nimmt Betrieb aufEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 3. Februar 2019
- 2. Strommarktgesetz vom Bundestag verabschiedetEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 30. Juni 2016
- 3. Dr. Miriam Vollmer, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 25. Januar 2019
- 4. Erneuerbare Energien ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 21. Februar 2019
- 5. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 28. Januar 2019
- 6. Seite 96 von 98Eingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 15. März 2018
- 7. Vertrieb ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 24. Januar 2019
- 8. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 17. März 2018
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 19/484 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Januar 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Januar 2018
- 2. 19/4674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 3. 18/12760 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2015/2016 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Juni 2017
- 4. 19/23482 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2020
- 5. 19/25326 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/23482, 19/24234, 19/24535 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Heiko Heßenkemper, Steffen Kotré, Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23714 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werdenBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 6. 20/4685 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher BestimmungenBundestag Drucksachen · 29. November 2022
- 7. 20/4915 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4685 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher BestimmungenBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2022
- 8. 20/1630 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im StromsektorBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022