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17. Mai 2019
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden, wenn
- 1.
- die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
- 2.
- die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genutzt werden.
Fachbeiträge • 2
- 1. Eckpunktepapier für eine Carbon Management-Strategie des Bundes veröffentlicht - Startschuss für den Einsatz von CCS und CCU in DeutschlandEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. April 2024
- 2. Eckpunktepapier für eine Carbon Management-Strategie des Bundes veröffentlicht - Startschuss für den Einsatz von CCS und CCU in DeutschlandEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. April 2024