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4. August 2011
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30. Juli 2016
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
- 1.
- den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
- 2.
- das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
- 3.
- die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
Fachbeiträge • 1
- 1. Die Kundenanlage im EnWG 2011Eingeschränkter Zugriffwww.goerg.de