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30. Juli 2016
30. Juli 2016
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/4550 - Unterrichtung: Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über die Koordination und Steuerung zur Umsetzung der Energiewende durch das Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieBundestag Drucksachen · 28. September 2018
- 2. 19/20364 - Unterrichtung: Integrierter Nationaler Energie- und KlimaplanBundestag Drucksachen · 12. Juni 2020
- 3. 19/31157 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/30055 - Gewährleistung der Flexibilität der EnergieversorgungBundestag Drucksachen · 24. Juni 2021
- 4. 20/12830 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12620 - Maßnahmen für den Bürokratieabbau in DeutschlandBundestag Drucksachen · 5. September 2024