Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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27. Juli 2021
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29. Dezember 2023
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17. Mai 2024
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28q Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28q Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten,
- 2.
- Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,
- 3.
- abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,
- 4.
- Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie
- 5.
- Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. Diese Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Gesetzentwurf für ein H2-KernnetzEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 17. Mai 2023
- 2. Bundesregierung schafft regulierungsrechtliche Grundlage für WasserstoffnetzinfrastrukturEingeschränkter ZugriffAnne Hagenhoff · www.cbh.de · 16. Februar 2021
- 3. Entwurf einer Wasserstoffnetzentgeltverordnung für regulierte WasserstoffnetzbetreiberEingeschränkter ZugriffChristoph Kiel · www.hoffmannliebs.de · 24. September 2021
- 4. )Regulierung von Wasserstoffnetzen im neuen EnWG 2021Eingeschränkter ZugriffMarkus Weingart · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 12. März 2019
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/32686 - Unterrichtung: 8. Sektorgutachten der Monopolkommission gemäß § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie 2021: Wettbewerbschancen bei Strombörsen, E-Ladesäulen und Wasserstoff nutzenBundestag Drucksachen · 14. September 2021
- 2. 20/7310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Juni 2023
- 3. 20/11660 - Unterrichtung: Klimaschutzbericht 2023Bundestag Drucksachen · 3. Juni 2024
- 4. 20/10014 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des EnergiewirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 11. Januar 2024
- 5. 20/7915 - Unterrichtung: Validierter Zwischenbericht über ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen WasserstoffnetzesBundestag Drucksachen · 27. Juli 2023
- 6. 20/8165 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 20/7310 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. August 2023
- 7. 21/5440 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-BinnenmarktpaketsBundestag Drucksachen · 20. April 2026
- 8. 21/5925 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets - Drucksache 21/5440 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026