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27. Juli 2021
27. Juli 2021
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17. Mai 2024
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Betreiber von Wasserstoffnetzen haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln. Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Wasserstoffnetzen müssen Betreiber von Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Wasserstoffmarktes Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang grundsätzlich ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Sie sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten grundsätzlich so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Wasserstoff an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen eines Teilnetzes, bereitzustellen (Entry-Exit-System Wasserstoff). Alle Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung, untereinander in dem Umfang verbindlich zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss. Dies gilt nicht, wenn diese Zusammenarbeit technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(1a) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Wasserstoffnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
- 1.
- netzbezogene Maßnahmen und
- 2.
- marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere
- 1.
- die Entgelte für den Netzzugang,
- 2.
- die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen und
- 2.
- zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
(5) Die Regulierungsbehörde kann
- 1.
- durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben über die Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen, einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes, treffen,
- 2.
- die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist gemeinsame Standardangebote für Geschäftsbedingungen für die für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen erforderlichen Verträge vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Vertragslaufzeiten, die Ausgestaltung von Kapazitätsprodukten, Kapazitätsvergabeverfahren und Bilanzierungsregeln, sowie
- 3.
- die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren zur Anpassung bereits vorgelegter Standardangebote nach Nummer 2 auffordern, um bei der Ausgestaltung des Entry-Exit-Systems Wasserstoff nach den Vorgaben des Absatzes 1 den zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen des Wasserstoffmarktes frühzeitig und angemessen Rechnung zu tragen.
(6) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Anlagen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Fachbeiträge • 10
- 1. VKU-Stellungnahme zu WasABiEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 28. August 2024
- 2. Wasserstoff-BilanzierungEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 9. April 2024
- 3. Bundesregierung schafft regulierungsrechtliche Grundlage für WasserstoffnetzinfrastrukturEingeschränkter ZugriffAnne Hagenhoff · www.cbh.de · 16. Februar 2021
- 4. Umweltrecht und Industrie BlogEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Dirk Böhler · www.boehlaw.de · 15. September 2021
- 5. Anwalt für Umweltrecht: Dr. Dirk Böhler, LL.M.Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Dirk Böhler · www.boehlaw.de · 15. September 2021
- 6. Anwalt für Umweltrecht: Dr. Dirk Böhler, LL.M.Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Dirk Böhler · www.boehlaw.de · 21. August 2026
- 7. Referentenentwurf zur WasserstoffregulierungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Dirk Böhler, Ll.M · www.boehlaw.de · 20. Januar 2021
- 8. Blogreihe "Wasserstoff aktuell": Transport von Wasserstoff - Der schrittweise Aufbau der nationalen WasserstoffinfrastrukturEingeschränkter Zugriffhttps://kapellmann.de/de/nachrichten
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/28241 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/27750 - Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG-Novelle)Bundestag Drucksachen · 6. April 2021
- 2. 19/32686 - Unterrichtung: 8. Sektorgutachten der Monopolkommission gemäß § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie 2021: Wettbewerbschancen bei Strombörsen, E-Ladesäulen und Wasserstoff nutzenBundestag Drucksachen · 14. September 2021
- 3. 19/27750 - Kleine Anfrage: Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG-Novelle)Bundestag Drucksachen · 22. März 2021
- 4. 20/10294 - Unterrichtung: Bericht über ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen WasserstoffnetzesBundestag Drucksachen · 8. Februar 2024
- 5. 20/10014 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des EnergiewirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 11. Januar 2024
- 6. 21/5440 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-BinnenmarktpaketsBundestag Drucksachen · 20. April 2026