Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
- 1.
- die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss,
- 2.
- die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie
- 3.
- die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1.
- zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,
- 2.
- zu dem Zeitpunkt, ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist,
- 3.
- zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,
- 4.
- zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie
- 5.
- zu Berechtigungskonzepten.
Fachbeiträge • 6
- 1. Paragraph 14a: Chancen und HerausforderungenEingeschränkter Zugriffwww.zveh.de · 7. März 2026
- 2. Paragraph 14a: Chancen und HerausforderungenEingeschränkter Zugriffwww.zveh.de · 7. März 2026
- 3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 27. September 2024
- 4. Update Umweltrecht - GesetzgebungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 22. Juli 2025
- 5. Ein Ausblick auf das ab 1. Juni 2026 geltende Energy Sharing gemäß § 42c EnWG - Chancen und GrenzenEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 6. Energy Sharing - Gemeinsame Nutzung von Strom aus EE-Anlagen durch den neuen § 42c EnWGEingeschränkter Zugriffwww.gleisslutz.com · 19. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 20/11180 - Beschlussempfehlung und Bericht: Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8657 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer EnergieerzeugungBundestag Drucksachen · 24. April 2024
- 2. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 3. 21/1497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 4. 21/6325 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6039 - Stärkung der BürgerenergieBundestag Drucksachen · 8. Juni 2026
- 5. 21/6039 - Kleine Anfrage: Stärkung der BürgerenergieBundestag Drucksachen · 20. Mai 2026