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29. Juli 2025
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16. März 2026
16. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag soll anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn
- 1.
- des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
- 2.
- des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes und
- 3.
- des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen.
(4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.