(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 123 Absatz 1 des Vertrages nicht entgegen steht.
(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.
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Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/13408 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. August 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. August 2017
- 2. 19/6828 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 27. Dezember 2018 bis 4. Januar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Januar 2019
- 3. 19/18049 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17469 - Sammlermünzen der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 17. März 2020