(1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet.
(2) Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn
- 1.
- der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und
- 2.
- der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14776 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/13615 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-KopplungsgesetzesBundestag Drucksachen · 29. Januar 2025