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Version
4. März 2024
4. März 2024
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5. Februar 2026
5. Februar 2026
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
- 1.
- § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g oder h, Nummer 2 oder 4 Buchstabe a bis e, g oder h, Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 6 oder 7, Absatz 3 bis 5a oder 5b oder
- 2.
- § 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht richtig oder nicht vollständig benutzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 4 Absatz 1 oder
- b)
- § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 Waren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
- 4.
- entgegen § 27 Absatz 3 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
- 5.
- entgegen § 27 Absatz 4 Satz 1 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- 1.
- Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder
- 2.
- Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zuwiderhandelt, indem er
- 1.
- eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- eine Vorabanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 3.
- eine Aufzeichnung von Transaktionen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 4.
- eine zuständige Stelle oder Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
(8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
Fachbeiträge • 63
- 1. Embargo und Ausfuhr, Verteidigung AachenEingeschränkter Zugriffwww.koll-tamrzadeh.de · 30. September 2026
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- 3. § 18 AWG - Verstoß gegen Sanktionen und EmbargosEingeschränkter ZugriffAlexander Rumpf · www.rstp-rechtsanwaelte.de · 7. September 2026
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- 7. Neues Sanktionsstrafrecht 2026: Welche Verschärfungen gelten jetzt - und was Unternehmen und Beschuldigte wissen solltenEingeschränkter ZugriffDr. Marius Haak · www.park-wirtschaftsstrafrecht.de · 23. Juli 2026
- 8. Strafbarkeit bei Embargo- und ExportverstößenEingeschränkter Zugriffwww.se-legal.de · 18. Januar 2023
Öffentliche Quellen • 30
- 1. 18/10829 - Verordnung: Siebte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 13. Januar 2017
- 2. 19/375 - Verordnung: Elfte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 5. Januar 2018
- 3. 18/13674 - Verordnung: Zehnte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2017
- 4. 19/6511 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Dezember 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2018
- 5. 18/12242 - Verordnung: Achte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 5. Mai 2017
- 6. 19/6296 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5493 - Menschenrechtliche Auswirkungen der US-Blockade gegen KubaBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2018
- 7. 18/11493 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 8. 19/8707 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8160 - Handel mit dem Iran und US-SanktionenBundestag Drucksachen · 22. März 2019