(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.
(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.
(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.
Fachbeiträge • 106
- 1. Bahnimmobilien und der ParlamentsvorbehaltEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Januar 2012
- 2. Die NPD vor dem BundesverfassungsgerichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. März 2013
- 3. BundesverfassungsgerichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. September 2025
- 4. BVerfG weist Anträge zu SnowdenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 12. Dezember 2014
- 5. AntragsbefugnisEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Dezember 2022
- 6. Keine Chance für die Kleinparteien?Eingeschränkter ZugriffDr. Sebastian Roßner · www.beck-aktuell.de · 13. November 2024
- 7. Klausuren zu Staatsorganisationsrecht für ReferendarexamenskandidatenEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 8. Bundestagspräsident ArchiveEingeschränkter ZugriffCarlo Pöschke · https://juraexamen.info/ · 7. Oktober 2019