(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.
(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Die Senate können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.
Fachbeiträge • 6
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Öffentliche Quellen • 5
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- 2. 20/2763 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (Gesetz zur Einführung der Begründungspflicht)Bundestag Drucksachen · 13. Juli 2022
- 3. 20/9043 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 4. 20/11300 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen betreffend die ordnungsgemäße Zusammensetzung des 20. Deutschen Bundestages sowie zu Einsprüchen gegen die teilweise Wiederholungswahl zum 20. Deutschen Bundestag am 11. Februar 2024Bundestag Drucksachen · 6. Juni 2024
- 5. 20/13257 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des SchiedsverfahrensrechtsBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024