(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.
(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.
Fachbeiträge • 27
- 1. BAG, Urteil v. 04.05.2010Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. Mai 2010
- 2. BVerfG, Beschluss v. 10.02.2021Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. Februar 2021
- 3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen UnterbringungEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 23. Februar 2019
- 4. Auch im Kreis Rendsburg-Eckernförde gilt: Bei Sanktion eines Familienmitglieds volle Unterkunftskosten für die übrigen Mitglieder der BedarfsgemeinschaftEingeschränkter ZugriffHelge Hildebrandt · www.sozialberatung-kiel.de · 9. Juni 2015
- 5. Künstliche Befruchtung - nur für Verheiratete auf Kosten der gesetzlichen KrankenkasseEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 6. April 2013
- 6. Auch im Kreis Rendsburg-Eckernförde gilt: Bei Sanktion eines Familienmitglieds volle Unterkunftskosten für die übrigen Mitglieder der BedarfsgemeinschaftEingeschränkter ZugriffHelge Hildebrandt · www.sozialberatung-kiel.de · 9. Juni 2015
- 7. Auch im Kreis Rendsburg-Eckernförde gilt: Bei Sanktion eines Familienmitglieds volle Unterkunftskosten für die übrigen Mitglieder der BedarfsgemeinschaftEingeschränkter ZugriffHelge Hildebrandt · www.sozialberatung-kiel.de · 9. Juni 2015
- 8. Auch im Kreis Rendsburg-Eckernförde gilt: Bei Sanktion eines Familienmitglieds volle Unterkunftskosten für die übrigen Mitglieder der BedarfsgemeinschaftEingeschränkter ZugriffHelge Hildebrandt · www.sozialberatung-kiel.de · 9. Juni 2015