Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:
- 1.
- die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,
- 2.
- Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 3.
- die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und
- 4.
- Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/4698 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/4225 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 2. 20/4225 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. November 2022
- 3. 20/14262 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Zugang zu und zur Nutzung von Daten für die ForschungBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024