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§ 28§ 30
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  1. TabStV

§ 29 TabStV - Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren

1.
den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder
2.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang der Tabakwaren bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

Weitere Inhalte
  • FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 - 3 K 589/19
  • VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2025 - 18 L 2760/25
  • VG Regensburg, Urteil vom 06.05.2022 - RN 3 K 18/1513
  • BGH, Urteil vom 19.03.2024 - VIa ZR 1714/22
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  • § 7 VWDG - Weitere Behörden, an die Warndaten übermittelt werden
  • § 16 GasHDrLtgV - Anerkennung gleichwertiger Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten
  • § 11 TspV - Besondere Verhaltensregeln
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